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Bundesstiftung Mutter und Kind

Bundesstiftung Mutter und Kind

für Schwangere in finanziellen Notlagen

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ ist eine eigenständige öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Wie unterstützt die Bundesstiftung schwangere Frauen?

Sie hilft schwangeren Frauen durch finanzielle Zuschüsse. Dies soll die Frauen dabei unterstützen, ihre Situation zu verbessern.

Auf unbürokratischem Weg erhalten Sie ergänzende finanzielle Hilfen, die Ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes, die Fortsetzung der Schwangerschaft und das Leben mit Ihrem Kind erleichtern sollen.

Die Mittel der Stiftung werden z. B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, für die Wohnung und Einrichtung sowie für die Betreuung des Kleinkindes gewährt.

Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet und dürfen auch nicht gepfändet werden.

Leistungen aus den Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen gewährt und ausgezahlt:

  1. Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg,

  2. es liegt eine Notlage vor: Eine finanzielle Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht ausreichend oder rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  3. der Antrag wird vor der Entbindung bei einer anerkannten Schwangerenberatungsstelle in Baden-Württemberg/im Bodenseekreis gestellt und

  4. die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Weiterhin wichtig:

  • Eine bestimmte Einkommensgrenze wird nicht überschritten,

  • die Schwangerschaft wird durch eine ärztliche Bescheinigung (z.B. Mutterpass) nachgewiesen,
  • es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung,

  • gesetzliche Ansprüche (z.B. auf Sozialhilfe) haben Stiftungsleistungen gegenüber Vorrang. Sie müssen daher zuerst vorhandene gesetzliche Leistungen sowie Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen. Es ist jedoch auch möglich zusätzlich zu den Sozialleistungen Mittel aus der Bundessstiftung Mutter und Kind zu beantragen.

Finanzielle Zuschüsse gibt es für die Kosten der Schwangerschaft, der Geburt und für die Erziehung und Pflege des Kindes. Vor allem

  • für die Erst-Ausstattung des Kindes, zum Beispiel Kleidung,

  • für die Wohnung, in der Mutter und Kind leben, zum Beispiel für den Umzug oder die Renovierung oder für Waschmaschine, Kühlschrank oder Herd,

  • für Kinder-Möbel,

  • für die Betreuung des Kindes.

Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage der Schwangeren. Die Entscheidung darüber liegt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. 

Das für die Auszahlung notwendige Antragsverfahren wird ausschließlich von den, vor Ort tätigen Schwangerenberatungsstellen durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen (am besten gleich zum Gespräch mitbringen)

  • Mutterpass oder ärztliche Bestätigung oder Bestätigung einer Hebamme über die vorliegende Schwangerschaft

  • Letzter Leistungsbescheid wenn Sie Alg II / Grundsicherung oder Wohngeld beziehen

  • Ausweis und ggfs. Nachweis des Aufenthaltstitels

Wenn Sie bisher keine Sozialleistungen beziehen außerdem:

  • Bescheinigungen über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen

  • Mietvertrag

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Sie müssen die Leistungen zwingend vor der Geburt des Kindes beantragen! Ein Antrag ist bereits ab der 15. SSW möglich.