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Unterhalt

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist eine Ausgleichszahlung für die Kinder bei getrenntlebenden Eltern.

Grundsätzlich sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. § 1602 BGB schränkt die Unterhaltspflicht dahin gehend ein, dass jedem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zu steht.

Beim Unterhalt ist zwischen Barunterhalt-Geldleistung und Naturalunterhalt- materielle Zuwendungen zu unterscheiden.

Bei getrenntlebenden Eltern greift für die Kinder meist der Barunterhalt.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich zum einen nach dem Lebensmodell der jeweiligen Familie und den Einkommen der Eltern.

Ein Richtwert zur Unterhaltsberechnung kann die Düsseldorfer Tabelle sein:

Sie ist nicht rechtlich bindend, wird aber meist zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Wie oben schon genannt gibt es einen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Aber Achtung, von den Werten in der Tabelle wird noch das hälftige Kindergeld abgezogen!

Beachten Sie bei der Berechnung auch den nächsten Punkt.

Für die Höhe des Unterhaltes spielt das Lebensmodell eine entscheidende Rolle:

  1. Das Kind/die Kinder leben überwiegend  (Über 50% der Zeit)bei dem betreuenden Elternteil dann ist der andere Elternteil Barunterhaltspflichtig.

  2. Einigen sich die Eltern auf das sogenannte

    Wechselmodell (50%/50%), ist in der Regel kein Elternteil zu Barunterhalt verpflichtet, denn beide kommen ihrer Pflicht zum Kindesunterhalt durch Naturalien nach: Das Kind hat in jeder Elternwohnung ein eigenes Zimmer und wechselt zwischen den beiden Haushalten (beispielsweise im Wochentakt).

  3. Hat der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen als der unterhaltspflichtige, so kann dessen Unterhaltspflicht unter Umständen entfallen (Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Dabei müssen besagte Einkünfte mindestens dreimal so hoch sein. Doch auch, wenn die Differenz nicht ganz so hoch ist, kann der betreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, sich am Barunterhalt zu beteiligen. Dies wird aber in der Regel nur beschlossen, wenn der Barunterhaltspflichtige andernfalls seinen Selbstbehalt unterschreiten müsste.

  4. Für den eher seltenen Fall, dass das minderjährige Kind einen eigenen Haushalt führt, sind beide Eltern zu Unterhaltszahlungen für das Kind verpflichtet.

Sollte der unterhaltspflichte Elternteil nicht kooperieren, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden, die bei der Klärung (notfalls vor Gericht) unterstützt. 

Weitere Informationen zum Thema Unterhalt bekommen Sie hier. 

Unterhaltsvorschuss

Eine Ausgleichszahlung für Kinder deren nicht betreuender Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will. 

Unterhaltsvorschuss wird vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.

  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Stand 2/2024

Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse -im Landratsamt Bodenseekreis beantragt. 

Unter dem Link oben können Sie auch die erforderlichen Antragsunterlagen herunterladen. 

Bitte achten Sie darauf, den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, sobald Zahlungen des anderen Elternteils ausbleiben, da dieser rückwirkend nur für einen Monat bezahlt wird. Beim Bezug von Arbeitslosengeld II wird der Unterhaltsvorschuss bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet.

Ausführliche Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Seite zum Thema Unterhaltsvorschuss des Landratsamtes Bodenseekreis. 

Hier finden Sie Informationen des Familienportals zum Thema Unterhaltsvorschuss.

Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt ist ein finanzieller Ausgleich für den betreuenden Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt und der damit keiner oder nur geringerer Erwerbsarbeit nachgehen kann.

Die Eltern müssen für den Bezug des Betreuungsunterhaltes nicht verheiratet gewesen sein! 

Wie beim Kindesunterhalt gilt auch beim Betreuungsunterhalt der Selbstbehalt. Der andere Elternteil muss also nur zahlen sofern er selbst noch genug Geld zum Leben hat.

Kindesunterhalt wird dem Betreuungsunterhalt vorgestellt.

Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann Betreuungsunterhalt bezogen werden. Mit dem vollendetet 3. Lebensjahr kann erwartet werden, dass die betreuende Person wieder für ihren Lebensunterhalt Sorgen kann.

Betreuungsunterhalt ist sehr individuell und muss im Einzelfall berechnet werden. Vereinfacht gesagt geht es um den Ausgleich zum bisherigen Lebensstandart, der während der Ehe bestand als das Gehalt unter den Partnern aufgeteilt wurde. 

Am besten sollte der Partner schriftlich aufgefordert werden, Betreuungsunterhalt zu bezahlen (in Verzug setzen). 

Können sich die Partner nicht auf die Zahlung eines Unterhaltes einigen, bzw. der unterhaltspflichtige Partner sich weigern, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gegebenenfalls müssen Sie Ihren Anspruch vor Gericht durchsetzen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen der Servicestelle BW. 

Trennungsunterhalt

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Das gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

 

Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das für den Unterhalt maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute ermittelt werden. Dabei werden bestimmte Positionen abgezogen (z.B. der Kindesunterhalt). Ebenso berücksichtigt wird ein Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen.

Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).

Sie sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. 

Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. 

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist endet der Trennungsunterhalt. Gegebenenfalls erhalten Sie nun nachehelichen Unterhalt.

Lassen Sie sich dazu von Ihrem Anwalt beraten. 

Hier finden Sie ausführliche Informationen der Servicestelle BW.