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Schwangere im Leistungsbezug

Mehrbedarf für Schwangere

für Schwangere die Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen 

Wenn Sie Bürgergeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, bekommen Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, monatlich einen Mehrbedarf.

Legen Sie dazu als Nachweis z. B. ein Attest über den Entbindungstermin im Jobcenter vor (z.B. Mutterpass).

Auch wenn Sie wegen Ausbildung oder Studium selbst keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, können Sie diese finanzielle Hilfe beantragen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen
von Hilfebedürftigkeit. In besonderen Härtefällen können auch Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt werden.

Der Regelbedarf erhöht sich für die Zeit der Schwangerschaft um 17 %. 

War der Regelbedarf bisher z.B. 563€, erhöht sich dieser um 95€ womit die Leistung insgesamt um diesen Betrag steigt.

Ein spezieller Antrag ist in der Regel nicht nötig. Bitte teilen Sie dem Amt einfach Ihre Schwangerschaft mit und legen den Mutterpass als Nachweis vor

Pauschalen für Schwangerschaft und Baby

für Schwangere die Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen 

Wenn Sie im Sozialleistunsgbezug sind können Sie für folgende Erstausstattung Pauschalen beantragen:

  • Schwangerschaftsbekleidung und Klinikbedarf (ab der 13. Schwangerschaftswoche)

  • Babybekleidung (Auszahlung 10 bis 12 Wochen vor Geburtstermin)

  • Hilfen für weitere Babyausstattung, z. B. Kinderwagen, Kinderbett, Hochstuhl
    (individuell genau auflisten, was gebraucht wird)

Stellen Sie vor der Anschaffung einen formlosen Antrag (mit Nachweis zum errechneten Geburtstermin) 

Listen Sie dabei genau auf, was benötigt wird. Beim 2. Kind sollten Sie auch begründen, warum die Erstlingsausstattung des 1. Kindes ggfs. nicht mehr verwendet werden kann. 

Senden Sie den Antrag direkt an Ihre/n SachbearbeiterIn.

Wichtig: Bitte bewahren Sie anschließend die Quittungen auf.

Diese Hilfen können Sie auch beantragen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, aufgrund derer Sie selbst ggf. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Wohnen bei den Eltern

für Schwangere/Eltern die Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen 

Das Einkommen und das Vermögen Ihrer Eltern, mit denen Sie in einem Haushalt wohnen, werden auf Ihr Arbeitslosengeld ll nicht angerechnet, wenn Sie ein Kind erwarten oder ein Kind unter 6 Jahren haben. 

Leben Sie als Schwangere unter 25-Jährige im Haushalt Ihrer
Eltern, dann bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr wird Ihnen die Regelleistung der Regelbedarfsstufe 4 gewährt und ansonsten die Regelbedarfsstufe 3. 

Ab der Geburt bilden Sie auch als unter 25-jährige Mutter eine
eigene Bedarfsgemeinschaft für das Jobcenter, unabhängig von Ihren Eltern. Sie erhalten für sich die Regelbedarfsstufe 1 und für Ihr Kind die Regelbedarfsstufe 6. 

Leben Sie als Schwangere ab dem vollendeten 25. Lebensjahr im Haushalt Ihrer Eltern, dann bilden Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft für das Jobcenter, unabhängig von Ihren Eltern.
Sie erhalten für sich die Regelbedarfsstufe 1 und für Ihr Kind die Regelbedarfsstufe 6.

Kostenübernahme bei Umzug

für Schwangere/Eltern die Arbeitslosgengeld II oder Grundsicherung bekommen 

Mit der Geburt erhöht sich voraussichtlich auch Ihr Bedarf an Wohnraum. Der angemessene zusätzliche Flächenbedarf pro Person liegt bei 15 m². Dies kann bereits während der Schwangerschaft berücksichtigt werden. Falls Sie einen Umzug planen, wenden Sie sich an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben. Dort erhalten Sie Informationen über die angemessenen Mietobergrenzen, das Antragsverfahren und
die Übernahme von Umzugskosten. 

Beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung können
Sie zusätzlich Pauschalen für die Wohnungserstausstattung (Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte) beantragen. Wichtig ist, dass Sie vor der Anschaffung einen Antrag stellen (Auflistung der notwendigen Dinge, die Ihnen fehlen) und die Quittungen aufbewahren.

In finanziellen Notlagen kann die Bundesstiftung Mutter und Kind ggfs. die Hilfen des Amtes ergänzen. 

Voraussetzung sind:

  • Sie haben bereits vor der Geburt einen ersten Antrag bei der Bundesstiftung Mutter und Kind gestellt und bewilligt bekommen
  • der Umzug findet innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes statt
  • der Umzug ist aufgrund der Geburt nötig (z.B. Platzmangel)
  • Die Leistungen des Amtes reichen nicht aus.
Den Antrag für Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind können Sie nur in einer Schwangerenberatungsstelle stellen. 

Zumutbarkeit von Arbeit

für Schwangere/Eltern die Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen 

Sind Sie nicht erwerbstätig, so bleiben Sie während der Schwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschutzes (sechs Wochen vor der Geburt) weiterhin dazu verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern bzw. Stellenangebote anzunehmen oder an Maßnahmen des Jobcenters teilzunehmen, es sei denn, Ihr Arzt attestiert Ihnen ein Beschäftigungsverbot.

In den ersten drei Jahren nach der Geburt steht die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes im Vordergrund und darf durch die Erwerbstätigkeit nicht gefährdet werden. Daher sind Sie beim Bezug von Bürgergeld während dieser Zeit nicht dazu verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen. 

Bei Paaren gilt dies nur für den Elternteil, der sich um die Betreuung des Kindes kümmert.

Auf Ihren eigenen Wunsch hin können Sie selbstverständlich bereits während der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes eine Arbeitsstelle suchen oder gemeinsam mit Ihrer Fallmanagerin oder Ihrem Fallmanager den beruflichen Wiedereinstig planen.

Wenn Sie selbstständig eine Arbeitsstelle aufnehmen, müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Ist das Einkommen zu gering, als dass Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erhalten Sie weiterhin aufstockende Leistungen vom Jobcenter. Bei diesen Leistungen wird Ihr Einkommen berücksichtigt, jedoch erhalten Sie einen zusätzlichen Freibetrag für Erwerbstätige.