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für Alleinerziehende

zwei Schilder mit der Aufschrift: Wegweiser für (werdende) Eltern im Bodenseekreis

Vaterschaftsanerkennung

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Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat. Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Muss die Vaterschaft erst noch geklärt werden, kann das zuständige Jugendamt  in Form einer freiwilligen Beistandschaft hinzugezogen werden.

Mitzubringen für die Anerkennung sind Personalausweise und, sofern vorhanden die Geburtsurkunde des Kindes.

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt möglich und sinnvoll, damit der Vater bereits in die Geburtsurkunde mit eingetragen werden kann. 

Die Vaterschaft kann beim Jugendamt beim Standesamt, Amtsgericht oder beim Notar anerkannt werden. Beim Jugendamt entstehen jedoch keine Kosten.

Klärung der elterlichen Sorge

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Wenn Sie als unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind wünschen, müssen Sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Dies kann bereits vor Geburt und bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erfolgen. Wird kein gemeinsames Sorgerecht erklärt, so hat die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht.

Die Erklärung geben Sie ab beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar. Stimmt die Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zu, kann der Vater über das zuständige Familiengericht (Wohnort des Kindes) den Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Vaterschaft.

Leben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht dauerhaft getrennt, müssen Sie in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einvernehmliche Entscheidungen treffen.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kann in der Regel alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.

Wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil geregelt wird, ist selbstverständlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und muss daher gemeinsam einvernehmlich entschieden werden.

Können sich die Eltern nicht einigen, empfiehlt sich eine neutrale professionelle Beratung.

In einem weiteren Streitfall entscheidet das Familiengericht darüber, welcher Elternteil für diese Frage nun die Entscheidungsbefugnis bekommt.

Der Vater kann auch von sich aus eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben und die Mutter zu einer solchen auffordern.

Würden beide diese abgeben, käme es zum gemeinsamen Sorgerecht.

Stimmt die Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zu, kann der Vater über das zuständige Familiengericht (Wohnort des Kindes) den Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.

Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Vaterschaft!

Das Gericht stellt dann der Mutter diesen Antrag zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Antwortet sie nicht innerhalb dieser Frist und bestehen ansonsten keine Gründe, die im Sinne des Kindeswohles gegen die gemeinsame Sorge sprechen, wird die gemeinsame Sorge übertragen.

Dies gilt genauso für den Fall, dass die Mutter zwar fristgerecht antwortet, dabei jedoch keine kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt.  

Nennt die Mutter hingegen kindeswohlrelevante Gründe, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, werden diese vom Familiengericht in einem vorrangigen und beschleunigten Verfahren eingehend geprüft.

Klärung des Anspruches auf Kindesunterhalt

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Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet dem anderen Elternteil Barunterhalt zu bezahlen.

Für den Kindesunterhalt gelten Mindestsätze nach der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich erhöht werden, für 2024 sind dies beispielsweise:

Für Kinder von 0-5 Jahren           480 Euro

Für Kinder von 6- 11 Jahre          551 Euro

Für Kinder von 12-17 Jahren       645 Euro.

Achtung:

Da der unterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergeldes anrechnen darf, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag!

Dabei wird von einem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles von maximal 1.900 Euro ausgegangen. Liegt das Einkommen höher, erhöht sich der Unterhaltsbetrag entsprechend der Düsseldorfer Tabelle.

Außerdem muss der unterhaltsplfichtige Elternteil nur bis zur Grenze des sogenannten Selbstbehaltes Zahlungen leisten. Verdient er selbst zuwenig Geld, fällt die Zahlung geringer aus oder entfällt ganz. In diesem Fall kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden. 

Das Jugendamt berechnet die Höhe des Kindesunterhaltes und berät bei gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile zu Fragen des Kindesunterhaltes.

Im Konfliktfall kann es sinnvoll sein, eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes zu beantragen. Bis zur Klärung oder bei Zahlungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles geht das Jugendamt ggfs. in Vorleistung mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss, dieser muss in der Regel vom unterhaltspflichtigen Elternteil später zurückgezahlt werden.

Wird ein berechtigter Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, muss ein vollstreckbarer Titel z.B. über das Amtsgericht erwirkt werden, bei nicht-ehelichen Vätern muss dafür die Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil

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Als nicht verheiratete Mutter kann Unterhalt wegen Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes verlangt werden (§1615 BGB).

Insbesondere ist der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Zeit des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt) Unterhalt für die Mutter zu zahlen.

Die Unterhaltspflicht beginnt generell frühestens vier Monate vor dem Geburtstermin und besteht in der Regel für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§1615 Abs.2 Satz 3 BGB)

Im Konfliktfall suchen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt auf.

Weitere Informationen auf unserer Seite finden Sie hier

Steuerklasse II - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Der Entlastungsbetrag soll Alleinerziehende entlasten, indem diese weniger Steuern auf ihr Einkommen zahlen müssen. 

Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs ab, er bleibt damit steuerfrei.

Wenn Sie Steuerklasse II haben, ist der Entlastungsbetrag bereits in die Lohnsteuer während des Jahres einberechnet und hat sie gemindert.

  • für das erste Kind 4.008 Euro
  • für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro.

(Stand 05.2021)

  • Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
  • Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
  • Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.

Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun während des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.

Verwenden Sie dafür den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und füllen Sie auch die „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ aus und geben Sie ihn bei der zuständigen Stelle ab.

Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.

Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.

Mehrbedarf bei Sozialleistungsbezug

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Wenn Sie Sozialleistungen beziehen bzw. bereits vor der Trennung bezogen haben, sollten Sie unbedingt mitteilen, dass Sie alleinerziehend sind. 

Als Alleinerziehende/r haben Sie einen erhöhten Regelbedarf und erhalten damit z.B. mehr Bürgergeld.

In der Regel müssen Sie dazu eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen, aus welcher ersichtlich ist, dass Sie mit Ihrem Kind alleine leben. 

2 zusätzliche Elterngeldmonate für Alleinerziehende

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Um Alleinerziehende mit Paaren gleichzustellen, erhalten diese ebenfalls die zwei zusätzlichen Partnerschaftsmonate und haben somit 14 Elterngeldmonate zur Verfügung. 

Diese können Sie auch nachträglich noch innerhalb der ersten 14 Monate beantragen.