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Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt erhalten Sie, wenn Sie erwerbstätig und gesetzlich krankenversichert sind, in der Regel Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettodurchschnittslohnes der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit eigenem Krankengeldanspruch haben Anspruch auf diese Leistung. 

Je nach Beschäftigungsart gibt es besondere Regelungen zum Mutterschaftsgeld. 

In dieser Tabelle sind die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe der Leistungen übersichtlich dargestellt: Leitfaden zum Mutterschutz

Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Tag von Ihrer Krankenkasse und dem entsprechenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz von 13 Euro bis zum Betrag des letzten Nettodurchschnittslohnes.

Zur Höhe der Leistungen in besonderen Fällen beachten Sie diese Übersicht: Leitfaden zum Mutterschutz

Sie können das Mutterschaftsgeld erst mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin beantragen. Diese Bescheinigung bekommen Sie automatisch ca. 7 Wochen vor Geburt von Ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung um zu erfahren, in welcher Form der Antrag gestellt werden kann. 

Beim Arbeitgeber ist kein gesonderter Antrag nötig. Bitte legen Sie auch dem Arbeitgeber die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin in Kopie vor.

Ausführliche Informationen zum Mutterschaftsgeld und weiteren Mutterschaftsleistungen erhalten Sie auf der Seite des Familienportals