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Infos zum Thema Mutterschutz

Als werdende Mutter sind Sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, Ausbildung oder auch im Rahmen des Studiums durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in besonderer Weise geschützt:

– gesundheitlich,

– vor Einkommenseinbußen

– vor dem Verlust der Arbeitsstelle sowie

– insgesamt vor Benachteiligung

Umgangssprachlich wird die besondere Schutzfrist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ebenfalls „Mutterschutz“ genannt. In dieser Zeit erleben alle Schwangeren die Auswirkungen des Mutterschutzgesetzes direkt. Das Gesetz enthält aber viel umfassenderer Regelungen. 

Das Mutterschutzgesetz gilt für sämtliche Angestelltenverhältnisse, sei es z.B. in Teilzeit oder auch im Rahmen eines Praktikums.

Bei befristeten Verträgen, gilt der Mutterschutz während der Laufzeit, die Verträge werden jedoch durch den Mutterschutz nicht verlängert.

Für Selbständige gilt das Mutterschutzgesetz in der Regel nicht!

Der Mutterschutz greift bereits mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsbeginn und gilt auch für die Probezeit im Fall eines unbefristeten Arbeitsvertrages! Sie sind geschützt während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Achtung: der Arbeitgeber kann besondere Schutzvorkehrungen in der Arbeit natürlich nur treffen, wenn er über die Schwangerschaft informiert wurde! Gerade wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Arbeit für die Schwangerschaft schädlich sein könnte, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so früh wir möglich informieren. 

Die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzes sind:

  • Begrenzung der zulässigen Mehrarbeit, Festlegung einer zwingend geltenden Mindestruhezeit, Vorgaben zur Lage der Arbeitszeiten (z.B. Nachtarbeitsverbot) und gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit.

  • Betrieblicher Gesundheitsschutz

  • Möglichkeit zur Tätigkeitsunterbrechung

  • Ruhemöglichkeiten

  • Freistellung von der Arbeit für die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen ohne Entgeltausfall, wenn eine Terminierung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.

  • Ermöglichung der Weiterbeschäftigung bis zur Schutzfrist vor Geburt mit dem Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen oder dem Angebot eines alternativen, risikofreien Arbeitsplatzes. Falls letzteres nicht möglich ist, kommt es zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn).

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn Ihr Arzt Ihre individuelle Gesundheit oder die des Kindes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet attestiert.

Im Falle eines Beschäftigungsverbotes erhalten Sie in jedem Fall den sogenannten Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Entgeldes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Ihr Arbeitgeber bekommt bei einem schwangerschaftsbedingten Arbeitsverbot seine Lohnfortzahlung wiederum erstattet. Der Mutterschutzlohn ist für diesen Fall zeitlich unbegrenzt.

Anders ist dies, wenn Ihr Arzt Sie unabhängig von der Schwangerschaft aus anderen Gründen, arbeitsunfähig schreibt, dann gilt die übliche Regel der 6-wöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber!

Sechs Wochen vor der Geburt darf Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht beschäftigen, es sei denn auf Ihren eigenen Wunsch.

In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Während beider Schutzfristen erhalten Sie das Mutterschaftsgeld das sich, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, aus einem Krankenkassenanteil von 13 Euro pro Tag und dem Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe ihres letzten Lohnes zusammensetzt. Mutterschaftsgeld ersetzt also Ihren vorhergehenden Nettolohn in voller Höhe. Es wird Ihnen allerdings für die ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes als Basiselterngeld angerechnet. Siehe Informationen zum Elterngeld.

Alle Frauen, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, haben einen besonderen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis mindestens 4 Monate nach der Geburt. Das Kündigungsverbot für den Arbeitgeber gilt jedoch nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder Sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt einer Kündigung schriftlich mitteilen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren.

Es gibt wenige Ausnahmen vom Kündigungsverbot wie z.B. die Stilllegung des Betriebes oder ein schwerwiegend fehlerhaftes Verhalten seitens der Arbeitnehmerin.

Erfolgt eine verbotswidrige Kündigung, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang, Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

In jedwedem Streitfall, sollten Sie immer die entsprechende Aufsichtsbehörde mit zu Rate ziehen. Der Arbeitgeber hat bei Kenntnis der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ohnehin die routinemäßige Meldepflicht für die zuständige Aufsichtsbehörde, so dass im Streitfall Ihre Situation dort schnell nachvollzogen werden kann.