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Infos zum Thema Elternzeit

Elternzeit ist eine Phase der Freistellung von Ihrer Arbeit ohne Lohn!

Der Lohnausfall lässt sich durch den Bezug von Elterngeld etwas kompensieren. Jedoch ist diese Leistung zeitlich eng begrenzt. 

Während  der Elternzeit ruht der bisherige Arbeitsvertrag und tritt nach der Elternzeit wieder in ursprünglicher Form in Kraft. Der Arbeitsplatz ist also geschützt.

Außerdem besteht während der Elternzeit ein Kündigungsschutz!

Elternzeit gibt es für:

  • die Betreuung der eigenen Kinder,
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder und in bestimmten Fällen sogar für die Enkel.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis
  • Leben mit dem Kind im selben Haushalt
  • Betreuen es überwiegend selbst
  • Sie arbeiten während der Elternzeit durchschnittlich nicht mehr als 32 h pro Woche 

Jeder Elternteil hat unabhängig vom anderen Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit.

  • davon müssen 12 Monate innerhalb der ersten 3 Lebensjahre genommen werden
  • Weitere 24 Monate können flexibel bis zum 8. Geburtstag beantragt werden (ab 3. Lebensjahr mit Zustimmung des Arbeitgebers)
  • Elternzeit kann in 3 Zeitabschnitten pro Elternteil aufgeteilt werden

Als Vater können Sie die Elternzeit unmittelbar ab der Geburt Ihres Kindes nehmen. 

Als Mutter können Sie sie erst nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Gesamtzeit der Elternzeit angerechnet
(
§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), so dass sich die Dauer der Elternzeit dadurch um acht Wochen verringert. 

Es gibt keinen speziellen Antrag. Die Anmeldung der Elternzeit sollte schriftlich mit eigener Unterschrift beim Arbeitgeber erfolgen. (Keine Mail) Die Elternzeit kann z.B. „ab Geburt“ (bitte mit Bescheinigung über errechneten Geburtstermin) oder ab einem bestimmten Datum erfolgen. 

Dabei muss beim Erstantrag verbindlich festgelegt werden, wann in den ersten 2 Lebensjahren des Kindes Elternzeit genommen wird oder nicht. Beantragt ein Elternteil z.B. nur 1 Jahr Elternzeit ab Geburt, erlischt damit der Anspruch auf Elternzeit im 2. Lebensjahr. 

Da jedoch auch während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet werden kann, ist meist die Beantragung von 2 Jahren Elternzeit zunächst sinnvoll. 

Beachten Sie unbedingt den nächsten Punkt, sollten Sie auf einen Kündigungsschutz angewiesen sein. 

 

Um bei der Beantragung der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt zu sein, ist vor allem für Väter der richtige Antragszeitpunkt entscheidend. (Mütter sind aufgrund des Mutterschutzgesetzes ohnehin vor einer Kündigung geschützt)

Für Elternzeitabschnitte, die  innerhalb der ersten 3 Lebensjahre beginnen, sollte der Antrag frühestens 8, spätestens 7 Wochen vor Beginn gestellt werden. 

Für Elternzeitabschnitte nach dem 3. Geburtstag des Kindes sollte der Antrag frühestens 14 aber spätestens 13 Wochen vor Beginn gestellt werden.

Sie können während der Elternzeit auch in Teilzeit von mindestens 15 bis höchstens 32 Wochenstunden (Geburten vor September 21 bis max. 30 Wochenstunden) bei ihrem Arbeitgeber arbeiten. Der Anspruch auf einen Arbeitsplatz in Teilzeit während der Elternzeit besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter haben (Auszubildende zählen nicht) und Sie selber müssen dort bereits mehr als sechs Monate beschäftigt sein.

Die Elternzeit endet, wenn Sie z.B. ein Jahr nehmen, aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Fristenregelung ungünstiger Weise immer einen Tag vor dem Geburtstag ihres Kindes! Gegebenenfalls müssen Sie also für den Geburtstag noch Urlaub nehmen.

Hier finden Sie weitere Informationen auf der Seite des Familienportals.